Oder wie Du Dir einfach und schmerzfrei einen monatlichen Grundfreibetrag beim P-Konto in Höhe von derzeit 1.252,64 € sichern kannst. Ohne dass Du großartige Bescheinigungen dafür benötigen würdest.
Ab 2022 werden sowohl der P-Konto Freibetrag als auch einige grundsätzliche Regelungen angepasst. Sobald das geschehen ist, wird dies in diesem Beitrag berücksichtigt!
Für wen ist dieser Artikel gedacht?
In erster Linie geht es mir hier darum zu erläutern, wie Du als Single unbürokratisch ein P-Konto einrichten kannst. Wohnst Du hingegen mit Deinem Ehepartner oder mit Deinen Kindern zusammen, bitte lese die entsprechenden Artikel über die erforderlichen Erhöhungen der Freibeträge.
Du wohnst alleine + musst Niemand Unterhalt bezahlen
- Alleinstehende, welche in einem 1-Personen Haushalt leben und niemanden Unterhalt leisten (müssen)
- Monatlich nicht mehr als 1.252,64€ Zahlungseingänge zu verbuchen haben.
- Keine weitergehenden Erhöhungen geltend machen können.
Für wen ist dieser Artikel nicht gedacht?
Der Artikel ist nicht gedacht, wenn Du mit Deinem Ehepartner und/oder Deinen Kindern in einem Haushalt wohnst.
Wohnst Du mit Ehepartner und/oder Kindern zusammen, stehen Dir neben dem Grundfreibetrag noch weitere Erhöhungen zu
Denn dann stehen Dir regelmäßig neben dem Grundfreibetrag noch Freibetragserhöhungen zu. Für diese benötigst Du dann entsprechende Bescheinigungen, die Du Deiner Bank vorlegen musst.
Wo und wie Du diese bekommst, kannst Du unter den P-Konto Freibeträgen nachlesen.
Was ist der P-Konto Grundfreibetrag genau?
Der Grundfreibetrag ist eine Pauschale, welche alle zwei Jahre (ab 2022 dann jedes Jahr) neu an die Lebenshaltungskosten angepasst wird.
Wir verstehen darunter denjenigen Geldbetrag, bis zu dessen Höhe ein Pfändungsschutzkonto automatisch vor Pfändung geschützt ist.
- Höhe Grundfreibetrag 7/2021: 1.252,64 €.
- Auf jedem Pfändungsschutzkonto existiert dieser Basispfändungsschutz automatisch. Es sind hierfür keine weiteren Bescheinigungen oder Freigabebeschlüsse mehr erforderlich.
- Der Grundfreibetrag bezieht sich auf den Kalendermonat!
Weitere Bezeichnungen für den Grundfreibetrag beim Pfändungsschutzkonto
Weitere gängige Bezeichnungen für den Grundfreibetrag sind folgende:
- Basisfreibetrag
- Sockelfreibetrag
- Nachweisfreier Freibetrag
Der P-Konto Grundfreibetrag ist ein Pauschbetrag
Beim Grundfreibetrag handelt es sich um eine Pauschale von derzeit ca. 1.252,64 €. Das ist ein Pauschalbetrag, welcher ohne einen weiteren Nachweis sofort gewährt wird. Das bedeutet, dass Dein Kreditinstitut monatliche Zahlungsverfügungen innerhalb dieses Pauschalsatzes zulassen muss. Es reicht aus, dass das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde.
Maßgebliche Berechnungsgrenze ist stets der Kalendermonat
Egal, was beim P-Konto auch immer gerechnet und berechnet wird. Es zählt immer der Kalendermonat.
Sämtliche Verfügungen innerhalb eines Kalendermonats werden addiert und dem Guthaben zugerechnet.
Dabei zählen zum Guthaben: Übertrag aus dem Vormonat plus sämtliche Gutschriften aus dem Kalendermonat.
Ein Beispiel:
Peters Girokonto ist gepfändet. Am 1. August 2021 hatte Peter ein Guthaben von 400€ (das war der Übertrag vom Juli). Am 3. August bekommt Peter Arbeitslohn in Höhe von 400 Euro und am 28. August eine Sozialleistung in Höhe von 300€.
Somit ergibt sich ein Guthaben für den April von:
Übertrag (400€)
+ Arbeitslohn (400€)
+ Sozialleistung (300€)
= Anrechenbares Guthaben April 2021 (1.100€)
Peter hat ein Guthaben für den April von 1.100€. Sein Grundfreibetrag jedoch beträgt 1.180€. Somit kann kein Geld an den Gläubiger ausgekehrt werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er mindestens in Höhe des Übertrags verfügt. Dazu gleich mehr.
Innerhalb des Kalendermonats muss mindestens der übertragene Betrag ausgegeben werden, ansonsten wird ausgekehrt!
Wenn wir uns jetzt nochmal Peters Beispiel anschauen, dann sehen wir, dass er aus dem März einen Betrag von 400€ in den April übertragen hat.
Das ist durchaus in Ordnung. Jedoch musst Du Dir darüber klar sein, dass dieser Übertrag als Guthaben für den Folgemonat zählt. Im Endeffekt ist dieser Übertrag der erste Zahlungseingang für den Folgemonat.
Und da laut Gesetz nur ein einziges Mal übertragen (§ 850k Abs.1 ZPO) werden kann, musst Du jetzt im April unbedingt darauf achten, dass Du mindestens diese 400 Euro dann auch verfügst (ausgibst).
Denn tust Du das nicht würde Dein Kreditinstitut bis zu 400 Euro an Deinen Gläubiger auskehren.
Praxistipp: Hebe zum Ende des Kalendermonats sämtliches verfügbares Kontoguthaben ab und übernehme nichts oder nur das Notwendigste in den Folgemonat!
Zweites Beispiel Franz: Übertrag 400€, Einkommen 1.000€, Grundfreibetrag 1.100€
Genau wie Peter hat auch Franz exakt 400 Euro in den Monat April mit hinein genommen. Am 3. April erhält Franz zusätzlich seinen Arbeitslohn in Höhe von 1.000 Euro.
Jetzt sieht die Rechnung für Franz so aus:
Übertrag (400€) + Arbeitslohn (1.000€) = Kontoguthaben (1.400€)
Das Kontoguthaben liegt jetzt als höher als sein P-Konto Grundfreibetrag. Genau genommen sind jetzt 220 Euro mehr auf dem Konto als sein Freibetrag hergeben würde.
Das kann Franz jetzt tun - Soforthilfe für Franz!
Wir sehen unschwer, dass Franz ein Problem hat. Auf dem Konto sind 1.400 Euro Guthaben. Allerdings beträgt Peters Freibetrag lediglich 1.180 Euro. Die Differenz von 220 Euro wäre jetzt an den Gläubiger zu überweisen. So scheint es zumindest.
Franz muss jetzt in jedem Fall folgende zwei Schritte einleiten, um sein Guthaben vor dem Zugriff pfändender Gläubiger zu schützen.
- Franz sollte im April die kompletten 1.180 Euro seines Freibetrags ausgeben bzw. abheben.
- Der überstehende Betrag von 220 Euro wird dann in den folgenden Monat Mai übertragen. Dort zählt er dann als erster Zahlungseingang.
Im Monat Mai würde Franz dann mit 220 Euro Guthaben starten. Hinzu käme dann wieder der Arbeitslohn von 1.000 Euro und das Gesamtguthaben für den Mai betrüge dann 1.220 Euro.
Dies wäre dann erneut knapp über seinem P-Konto Grundfreibetrag und er könnte die Vorgehensweise von April auch für den Mai übernehmen. 1.220 € minus 1.180€ Freibetrag würde dann einen Übertrag von 40 Euro in den Juni bedeuten.
Ab dann wäre Franz wieder in der Spur.
Dieses Beispiel zeigt sehr eindringlich, dass nach Möglichkeit vermieden werden sollte, Beträge mit in den Folgemonat zu übernehmen. Denn Probleme und Schwierigkeiten sind da regelmäßig vorprogrammiert.
Drittes Beispiel: Kein Übertrag, Arbeitseinkommen 1.500 €
Dann hätten wir jetzt noch Pauls. Ebenso wie Peter und Franz wohnt Paula alleine und hat keine Kinder. Sie verdient netto 1.500 Euro. Ihr Grundfreibetrag beläuft sich auf 1.180€
Wie unschwer zu erkennen, ergibt sich für Paula eine ungünstige Rechnung:
Guthaben (1.500€) - Freibetrag (1.180€) = 320€ pfändbare Summe
Wenn Paula nichts weiter mehr unternimmt wären diese 320€ jetzt pfändbar. Doch es gibt noch eine kleine Möglichkeit einen Teil dieses Geldes zu schützen.
Sonderfall Paula: Arbeitseinkommen ist höher als der Pfändungsfreibetrag
Arbeit soll sich lohnen und der Gesetzgeber möchte auch keine falschen Signale setzen, damit Schuldner nicht mehr nur das Notwendigste arbeiten. Denn warum sollte jemand mehr arbeiten, wenn sowieso alles bis auf den letzten Cent gepfändet werden würde?
Für diesen Fall kann Paula einen Freigabebeschluss beim zuständigen Amtsgericht (oder der Vollstreckungsstelle bei öffentlichen Gläubigern) erwirken.
Anhand der Pfändungstabelle wird der Betrag ermittelt, der bei einer Lohnpfändung unpfändbar wäre. Dieser Betrag wäre dann bei der Kontopfändung eben sowenig zu pfänden.
Im konkreten Fall wären dann nur noch etwa 225 Euro anstelle der 320 Euro zu pfänden.
Allerdings wird hier zwingend ein Freigabebeschluss benötigt. Ansonsten wäre nur der P-Konto Grundfreibetrag geschützt.
Viertes Beispiel Johann: Doppelpfändung von Lohn und Konto - 1.700€ unpfändbarer Teil des Arbeitslohnes
Johann arbeitet als Disponent in der verarbeitenden Industrie. Bei Johann liegt eine sogenannte Doppelpfändung vor. Sein Arbeitgeber überweist ihm jeden Monat den unpfändbaren Teil seines Arbeitslohnes. Das sind genau 1.700 Euro im Monat.
Sein Grundfreibetrag beläuft sich allerdings nur auf 1.180€.
Das ist ungerecht, denkt Johann. Warum sollte mir Geld gepfändet werden können, welches mir der Arbeitgeber als unpfändbaren auszahlen muss?
Und genau so ist es auch.
Selbstverständlich gibt es eine Möglichkeit, sich den unpfändbaren Teil seines Arbeitslohns pfändungsfrei stellen zu lassen.
Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Gerichts (bzw. der Vollstreckungsstelle).
Merke: Bei mehreren pfändenden Gläubigern muss für jede einzelne Forderung ein entsprechender Beschluss erwirkt werden!