Ist der Kinderzuschlag pfändbar?

Immer wieder taucht die Frage auf, was mit dem Kinderzuschlag bei einer Kontopfändung passiert. Ist dieser pfändbar oder lässt er sich mittels einer P-Konto Bescheinigung schützen?

Wir wollen im folgenden darauf eingehen und Dir zeigen, wie Du am einfachsten den Kindergeldzuschlag schützen kannst.

Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: Genauso wie das Kindergeld unterliegt auch der Kinderzuschlag dem Pfändungsschutz. Dies bedeutet eine Pfändung ist NICHT möglich, solange dieser auf dem P-Konto auch tatsächlich eingeht.

Schützen lässt sich der Kinderzuschlag durch eine P-Konto Bescheinigung, welche die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in aller Regel schnell und unbürokratisch ausstellen wird.

Des Weiteren sollte das Kreditinstitut eine solche Bescheinigung noch nicht einmal benötigen, da aus dem Verwendungszweck in aller Regel klar hervorgeht, dass es sich um eine geschützte Leistung handelt.

Merke: 

Der Kinderzuschlag ist auf dem P-Konto vor Pfändung geschützt!


Voraussetzung:

  • Kindergeld und Zuschlag gehen tatsächlich auf dem P-Konto ein

Was ist der Kinderzuschlag?

Mit dem Kinderzuschlag bietet der Gesetzgeber einkommensschwachen Familien ein kleines Bonbon an. Die Familienkasse des Jobcenter leistet einen monatlichen Zuschuss bis zu 185 Euro je Kind. Allerdings ist die Gewährung dieser Bonusleistung an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt:

  • Du bekommst für das Kind (die Kinder) Kindergeld
  • Dein Kind ist unter 25 Jahren und unverheiratet.
  • Das Haushaltseinkommen liegt bei Alleinstehenden bei mindestens 600 Euro brutto, bzw. bei 900€ bei einer Familie.
  • Sie beziehen keine Hartz IV (ALG II) Leistungen 
  • Einkommen plus Kindergeld + Wohngeld + Kinderzuschlag decken den gesamten Haushaltsbedarf der Familiengemeinschaft.

Wie berechnet sich die Höhe des Kindergeldzuschlags?

Die Berechnung des Kinderzuschlags ist ziemlich kompliziert und würde den Rahmen dieses Beitrags deutlich sprengen. Ich empfehle Euch hierzu den Artikel von D. Britta Beate Schön auf Finanztip, der als hervorragende Quelle zum Thema herangezogen werden kann und auch für Laien gut zu lesen ist.

Auch der KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit leistet gute Dienste und kann Dir helfen herauszufinden, ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht. In einer interaktiven Befragung fordert der KiZ-Lotse die benötigten Informationen ab, wie z.B.:

  • Angaben zu Deinen Kindern
  • Informationen, ob Du Sozialleistungen beziehst
  • Höhe Deines Einkommens und Höhe der Mietkosten
  • Einkommen des Kindes etc.

Hier gehts zum KiZ-Lotsen der Familienkasse.

Beim P-Konto erhöht sich der pfändungsfreie Betrag um den Kinderzuschlag - unter Umständen verlangen die Banken hierüber eine Bescheinigung

Auch bei der Pfändungs-Behandlung des Kinderzuschlags orientiert sich der Gesetzgeber am grundgesetzlich gesicherten besonderen Schutz von Kindern und Familie.

Der Kinderzuschlag darf nicht gepfändet werden!

Ähnlich wie beim Kindergeld, erkennt Dein Kreditinstitut in der Regel bereits anhand des Verwendungszwecks, dass es en Kinderzuschlag nicht pfänden darf. Dennoch kann es vorkommen, dass Deine Bank darüber hinaus sine gesonderte P-Konto Bescheinigung verlangt.

Diese Bescheinigung nach 850 k ZPO stellt Dir die Familienkasse kostenlos und unbürokratisch aus. Zumeist lässt sich telefonisch kurzfristig ein Termin vereinbaren.

admin


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