Neuregelungen zum Pfändungsschutzkonto ab 1.12.2021

Ca 10 Jahre gibt es jetzt das Pfändungsschutzkonto und es hat sich trotz aller Unkenrufe in der Praxis bewährt. Dennoch gab es wichtige Punkte, die im Gesetz nicht eindeutig geklärt waren und einer nachträglichen gerichtlichen Validierung unterzogen wurden. Mit dem "Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz" hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.12.2021 gravierende Änderungen beim P-Konto vorgenommen.

Das Wichtigste in Kürze:


  • Jedes Geldinstitut ist nunmehr verpflichtet, ein bestehendes Konto als P-Konto zu führen - auch wenn es einen negativen Saldo aufweist.
  • Ein bestehendes P-Konto muss innerhalb von 4 Tagen in ein "normales" Girokonto umgewandelt werden, wenn der Kontoinhaber das wünscht.
  • Gemeinschaftskonten sind nun in den ersten 4 Wochen vor Pfändungen geschützt. 
  • Nachzahlungen von Sozialleistungen können ab sofort mittels P-Konto-Bescheinigung in gewissen Grenzen bescheinigt- und geschützt werden.
  • Nicht verbrauchtes Guthaben darf in den darauffolgenden 3 (!) Monaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht mehr an Gläubiger ausgekehrt werden.
  • Banken dürfen eigene Forderungen gegenüber ihren Kunden mit P-Konten nicht mehr willkührlich aufrechnen.
  • Pfändungsbeträge werden künftig jährlich- und nicht mehr wie zuvor alle 2 Jahre neu berechnet.
  • P-Konto-Bescheinigungen sind nun 2 Jahre gültig und von den Banken zu beachten. Eine neue Bescheinigung kann somit erst nach 2 Jahren verlangt werden.
  • Auch Vollstreckungsgerichte müssen nun P-Konto-Bescheinigungen ausstellen, sofern der Kontoinhaber nachweisen kann, dass er eine solche von einer anderen Stelle nicht erhalten hat.
  • Es gilt eine erweiterte Informationspflicht seitens der Banken.

1

Pfändungsfreigrenzen werden jetzt jährlich angepasst

Bislang wurden die Pfändungsfreigrenzen und Schutzbeträge beim Pfändungsschutzkonto alle 2 Jahre neu festgesetzt. Dies geschah immer im Juni der ungeraden Jahreszahlen.


Zu den gravierenden Änderungen beim P-Konto gehört, dass diese Anpassungen jetzt jedes Jahr neu berechnet werden. So kann der Preisentwicklung genauer Rechnung getragen werden.

2

Verrechnungsverbot bei überzogenen Girokonten

Bislang war ein überzogenes Girokonto immer ein erhebliches Problem für den Schuldner. Das Kreditinstitut konnte die Zahlungseingänge auf einem gepfändeten Pfändungsschutzkonto mit ihren eigenen Forderungen aufrechnen.


Ausnahme waren hier lediglich die Sozialleistungen, die einem 14-tägigen Verrechnungsschutz unterlagen.


Der Gesetzgeber fand diesen Zustand als nicht mehr länger hinnehmbar und hat diese Regelung in der Neufassung obsolet gemacht.


Im Soll geführte Girokonten werden in Zukunft vor Verrechnung besser geschützt sein

3

Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto werden verbessert

In der ursprünglichen Idee des Pfändungsschutzkontos lag auch der Wunsch, dem Schuldner die Möglichkeit des Ansparens zu geben. Denn schnell kann der Fall eintreten, dass die Waschmaschine oder Herd kaputt geht und eine Reparatur oder Neuanschaffung ansteht. 


Analog zu den Sozialleistungen, in denen der Regelsatz einen monatlichen Abschreibungsbetrag für solche Fälle vorsieht, war in der Gesetzesbegründung dies auch für P-Konten vorgesehen.


Leider war die gesetzliche Durchführung dieser Idee dann alles andere als gelungen. In der Praxis musste den Schuldnern eher davon abgeraten werden.


Der gängige Tipp war:


"Verbraucht Euer Guthaben in jedem Kalendermonat möglichst restlos"


"Geht nicht über Los, übertragt nichts!"


Ob sich daran in Zukunft etwas ändern wird, bleibt freilich abzuwarten. Immerhin wird dem Schuldner ein zeitlich verlängerter Schutz des angesparten Betrags ermöglicht und stellt zumindest eine kleine Verbesserung dar.

4

Recht auf Beendigung des P-Kontos

Das Recht auf die Fortführung eines bestehenden Kontos als Pfändungsschutzkonto war von Beginn an gesetzlich verbrieft. Deswegen gab es hier in der Praxis keine nennenswerte Probleme.


Zu Irritationen führte bei vielen Banken jedoch der Wunsch ihrer Kunden, das Pfändungsschutzkonto wieder als reguläres Girokonto weiterzuführen. Vielerorts wurde dies den Kunden schlichtweg verwehrt.


Doch haben bereits die Gerichte die Fakten geschaffen und dieses Vorgehen der Kreditinstute für rechtswidrig erklärt.


Der Gesetzgeber will nun nachziehen und dieses Recht explizit in das Gesetz mit einnehmen.

5

Neuregelung bei Gemeinschaftskonten

Gemeinschaftskonten konnten bislang nicht als Pfändungsschutzkonto fortgeführt werden.


Dies führte mangels einer gesetzlichen Regelung in der Praxis zu erheblichen Problemen.


Damit wird bald vorbei sein. Der Gesetzgeber wird das Recht einräumen, das Gemeinschaftskonto als Einzelkonto weiterzuführen beziehungsweise ein auf seinem Namen laufendes Einzelkonto neu einzurichten.


Darüber hinaus besteht ein Auskehrschutz von 2 Monaten nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.


Diese Neuregelung wird in jedem Fall für eine Rechtsklarheit sorgen und die Angelegenheit für alle Beteiligten einfacher gestalten.

6

Regelungen bei Kontenwechsel

Ein weiterer Punkt, der in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen führte war der Kontowechsel.


Bekannterweise darf nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Will der Kontoinhaber nun das Konto wechseln, weigert sich das neue Kreditinstitut das Konto als Schutzkonto zu führen.


Denn der Kunde führt ja bereits das alte Konto als Pfändungsschutzkonto.


Damit ist in Zukunft Schluss. Das gegenwärtige Zahlungsinstitut muss der zukünftigen Bank Auskunft darüber erteilen, wie lange das bestehende Konto noch als P-Konto geführt wird.


Somit ist sichergestellt, dass der Schuldner bei einem Kontowechsel durchgehend Pfändungsschutz erfährt.

7

Nachzahlungen von Sozialleistungen

Nachzahlungen der Sozialleistungsträger können schnell sehr stattliche Beträge umfassen.


Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen bestand für diese kein expilziter Schutz. 


Machte der Schuldner nichts, wurde ausgekehrt. Wollte der Schuldner die Nachzahlung schützen, war regelmäßig der Gang zum Vollstreckungsgericht angesagt.


An der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ändert sich auch zukünftig nichts. Jedoch tritt Rechtssicherheit ein, da im neuen §904 ZPO, die Details geregelt sind, in welcher Weise die Berechnungen vorgenommen werden sollen.


Kurz gesagt wird geschaut für welchen Kalendermonat der jeweilige Teil der Nachzahlung bestimmt ist. Demzufolge wird Monat für Monat neu berechnet, ob und wie viel hätte ausgekehrt werden müssen.


Nachzahlungen bis zu einer Höhe von 500 Euro bleiben in Zukunft pauschal vor Pfändung geschützt.


Das P-Konto Fortführungsgesetz regelt darüber hinaus weitergehende Informationspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden. So muss beispielsweise der Kunde jederzeit darüber Bescheid wissen, über welchen Betrag er im jeweiligen Kalendermonat noch verfügen darf.


admin


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  • Alles Recht und gut, aber das Gesetz ist noch gar nicht in Kraft, Stand heute: 20.11.20 – und wird sicher auch noch einige Monate vor sich hindümpeln in Corona-zeiten……Also alles wie gehabt, erst einmal ändert sich gar nichts……

    • Hallo Rainer,

      nicht so ganz. Das “Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz” tritt ab dem 01.12.2021 in Kraft. Ging also dann doch relativ flott, trotz der schwierigen Covid-19 Zeiten.

      Viele Grüße Guido Wehrle von p-konto-zentrum.de

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