Die Corona Soforthilfe ist zweckgebunden und kann von daher nicht von Alt-Gläubigern auf dem P-Konto gepfändet werden. (LG Köln, Az. 39 T 57/209)

Gläubiger wollte Corona Soforthilfe auf P-Konto pfänden

Die Covid-19 Pandemie brachte viele Solo-Selbstständige und Kleingewerbetreibende in ernsthafte Bedrängnis. Um die ärgsten finanziellen Einbußen auszugleichen, entschloss sich die Bundesregierung dieser Personengruppe eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zu gewähren. 

Einer dieser Solopreneure  bekam diese Soforthilfe auf sein P-Konto überwiesen. 

P-Konto: Corona Soforthilfe darf nicht gepfändet werden!

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Schuldner stellt Antrag auf Freigabe nach § 765a ZPO: Pfändung wäre sittenwidrige Härte!

Um zu verhindern, dass große Teile dieser Corona-Soforthilfe an die Gläubiger ausgekehrt werden, stellte der Kleinunternehmer einen Freigabeantrag nach § 765a ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht Bergisch Gladbach.

Zu Recht! So beschloss das Amtsgericht!

Das Vollstreckungsgericht stellte sich auf die Seite des Schuldners und stellte die Corona Soforthilfe in voller Höhe frei. Der pfändungsfreie Betrag wurde um die Soforthilfe erhöht.

Nein, nein, so geht das nicht! - So dachte ein Gläubiger: "Ich will mein Geld!"

Da gab es ein Steuerbüro. Dieses hatte noch fünf Jahre alte Honorarforderungen. Na, wenn das nicht einmal eine prima Gelegenheit ist? Schließlich führe der Schuldner ja einen Mittelklasse-PKW und benötige die staatliche Hilfe gar nicht wirklich.

Steuerberaterbüro legte sofortige Beschwerde ein.

Nun landete der Sachverhalt beim Landgericht Köln. Dort gab es gute Kunde für den Schuldner und schlechte Nachrichten für den Gläubiger.

“Nach dieser Maßgabe ist die Corona-Soforthilfe - wie vom Amtsgericht richtig erkannt - ohne Weiteres als zweckgebunden anzusehen, da sie ausweislich des im Bescheid mitgeteilten Leistungszwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient (so auch ausdrücklich Riedel, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.03.2020, § 851 Rn. 10).”

Die Corona Soforthilfe erhöht den individuellen P-Konto Freibetrag und ist von der Bank in voller Höhe an den Gläubiger auszuzahlen.

... und die Moral von der Geschichte?

Zweckgebundene Hilfen, die auf ein P-Konto eingehen, dürfen nicht so ohne weiteres ausgekehrt werden.

Allerdings besteht ein Pfändungsschutz nicht von Haus aus. Vielmehr muss der Gläubiger durchaus selbst aktiv werden und eine Kontofreigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO eventuell in Verbindung mit dem § 765 a ZPO zu beantragen.

Gegebenenfalls sollte hierbei ein spezialisierter Anwalt konsultiert und mit ins Boot geholt werden.

Würde es sich um einen sogenannten "Anlassgläubiger" handeln, wäre es durchaus vorstellbar, dass das zuständige Gericht anders entschieden hätte.

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admin


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  • Guten Tag,

    ich erwarte einen Corona Bonus vom Arbeitgeber iHv 1300€. Die Kontofreigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO muss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden. Ich habe aber mehrere Pfändungen (3x privat und 2x Stadt) und weder Beschlüsse noch Nummern davon vorliegen. Es sind mehrere kleine Pfändungen.

    Schafft ein Anwalt das, die Sachen alle einzuholen oder reicht die Nummer von einer Pfändung aus?

    Oder sollen wir versuchen, den Corona Bonus als einmalige Sozialleistung über die Bescheinigung zu beantragen? Es ist jedoch kein Pflegeberuf.

    Und kann man den Antrag stellen bevor die Abrechnung da ist? Sonst dauert das ja mehrere Wochen.

    Danke

    • Hallo Sarah,

      das obige Urteil bezieht sich erst einmal auf die Corona- Hilfen, die seinerzeit Soloselbständigen und sonstigen Kleinunternehmern gewährt wurden.

      Corona-Boni werden von unseren Gerichten leider immer noch unterschiedlich entschieden. Es hat sich weitestgehend durchgesetzt, dass diese für Mitarbeiter aus Pflegeberufen nicht pfändbar sind, für andere jedoch sehr wohl. Leider habe ich noch keinen BGH-Beschluss dazu gefunden.

      Einen Antrag auf Unpfändbarkeit des Corona Bonus würde ich auf jeden Fall schon jetzt beim AG stellen, sofern etwas Schriftliches vorliegt. Ich meine aber, dass der nicht wie sonst üblich nach § 850k Satz 4- sondern nach § 765a ZPO gestellt werden müsste. Versuche, „den Rechtspfleger mit ins Boot zu bekommen“..

      Den Pfändungen bei der Bank muss ja jeweils ein PfÜB vorausgegangen sein. Falls Du die nicht mehr besitzt, frag doch freundlich bei der Bank nach. Ansonsten reichen Dir ja die Namen der Gläubiger. Diese bekommst Du auch über‘s AG oder über den GV raus. Sprich diese dann direkt telefonisch oder schriftlich an. Dafür brauchst Du keinen Anwalt und das spart auch €€

      Beste Grüße, Dieter Frings

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