Viele Menschen befinden sich in einer prekären finanziellen Situation. So ist der Wunsch mehr als verständlich, schnell und unkompliziert ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen. Erfahre hier, wie und wo du ein P-Konto eröffnen kannst. Wenn Du die Tipps aus diesem Artikel beherzigst, wird dies für Dich zum Kinderspiel – selbst bei schlechtester Bonität und bei ellenlangen negativen Schufa Einträgen!

Du hast einen Rechtsanspruch darauf ein P-Konto zu eröffnen!

Der Gesetzgeber hat sich in den letzten Jahren mächtig ins Zeug gelegt. Bestand bis vor kurzem noch nicht einmal ein Rechtsanspruch auf ein Zahlungskonto, ist es mittlerweile möglich, bereits von der Eröffnung an, Dein Girokonto als P-Konto zu führen.

Möglich wird dies durch das EU-weit gültige Zahlungskontengesetz (ZKG), an das sich jedes Kreditinstitut zu halten hat, welches Kontenmodelle für Endverbraucher anbietet. Dieses Gesetz ist am 18. Juni 2016 in Kraft getreten und garantiert ein Girokonto für Jedermann, das sogenannte Basiskonto.

 

“Der Berechtigte kann bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen, dass der Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung führt.” (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG)

Du brauchst also nicht auf irgendwelche dubiosen Angebote hereinfallen, welche Dir eine schnelle Eröffnung eines P-Kontos versprechen. Diese dubiosen Angebote sind oft mit überhöhten Gebühren und/oder starken Leistungseinschränkungen verbunden. Jedes Kreditinstitut ist verpflichtet, Dir ein Basiskonto zu eröffnen, welches auf Deinen Wunsch auch direkt als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden kann.

 

Anspruch auf Basiskonto besteht nur, wenn Du woanders kein weiteres Zahlungskonto unterhältst

Du hast das Recht auf ein Zahlungskonto. Dies soll gewährleisten, dass Du vollwertig und aktiv am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kannst. Du hast jedoch kein Recht darauf, mehrere Konten als Basiskonten zu führen. Stellt die Bank fest, dass Du bereits woanders über ein Girokonto verfügst, werden Kontoeröffnungsanträge in schöner Regelmäßigkeit abgelehnt. In diesem Fall müsstest Du das bestehende Konto auflösen und dann das neue Zahlungskonto eröffnen. Alternativ hast Du jedoch auch die Möglichkeit Dein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

 

Du hast kein eigenes Konto? Jede Bank muss Dir ein P-Konto eröffnen!

Egal ob es sich um die Sparkasse, die Deutsche Bank, die Commerzbank, die Postbank oder auch jedes beliebige andere Kreditinstitut handelt: Jeder diese Anbieter unterliegt einem sogenannten Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass der Zahlungsanbieter einen Basiskontovertrag (wenn gewünscht mit P-Konto Funktion) mit Dir abschließen muss. Darauf hast Du einen Rechtsanspruch!

 

Vorsicht! Von einer prophylaktischen P-Konto Eröffnung ist unbedingt abzuraten!

Das Pfändungsschutzkonto ist bei gepfändeten Zahlungskonten eine durchaus empfehlenswerte Angelegenheit. Pfändungsschutz gibt es bekanntlich ausschließlich auf P-Konten. Dennoch raten wir vor einer Eröffnung eines P-Kontos ab, solange keine konkrete Pfändung vorliegt. Zu stark wiegen mögliche Leistungseinschränkungen und negative Auswirkungen auf Deine Bonität. Es ist, trotz gegenteiliger Bekundungen, sehr wahrscheinlich, dass bereits die bloße Führung eines P-Kontos, Deine SCHUFA-Bewertung und die anderer Wirtschaftsauskünfte ungünstig beeinflussen wird. Dies wirst Du daran merken, dass plötzlich keine Käufe auf Rechnung mehr möglich sind oder Du auch keinen neuen Handyvertrag mehr abschließen kannst.

Zudem gibt es auch sonst keinen Grund, warum Du zwingend ein P-Konto vorsorglich führen solltest. Du hast ab Eingang des Pfändungsbeschlusses bei Deiner Bank ganze 4 Wochen Zeit zur Umwandlung. Dies sollte mehr als ausreichend sein, um die erforderlichen P-Konto Bescheinigungen beizubringen.

 

In diesen Fällen ist eine P-Konto (Neu-) Eröffnung sinnvoll

  1. Es liegen Pfändungen vor und Du verfügst über kein eigenes Girokonto

    Liegen beispielsweise bei Deinem Arbeitgeber bereits Lohnpfändungen vor und Du verfügst noch über kein eigenes Zahlungskonto kann es durchaus Sinn machen ein Basiskonto gleich von Beginn an als Pfändungsschutzkonto zu führen. Ohne Girokonto ist in den heutigen Zeiten keine vernünftige Lebensführung möglich. Ein Pfändungsschutzkonto sichert Dir die Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu und sorgt dafür, dass Du notwendige Überweisungen wie Miete oder Strom auch durchführen kannst.

  2. Es liegt eine Pfändung auf einem Gemeinschaftskonto vor

    Pfändungsschutz gibt es nur auf Einzelkonten. Ist Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet hilft nur noch ein Härtefallantrag gemäß § 765a ZPO. Um künftigen Pfändungsschutz sicherzustellen solltest Du ein eigenes P-Konto eröffnen. Wie Du mittlerweile ja weisst, ist jedes Kreditinstittut verpflichtet, Dir ein solches einzurichten.

Wann kann die Bank eine P-Konto Eröffnung ablehnen?

Vom Grundsatz her gilt, dass Dir jede Bank ein Basiskonto als P-Konto eröffnen muss. Sie unterliegt hierbei einem Kontrahierungszwang, also einer gesetzlichen Verpflichtung mit Dir einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Allerdings gibt es ein paar wenige Ausnahmen, bei denen die Bank eine Kontoeröffnung ablehnen darf. Wir wollen Dir im folgenden diese Ablehnungsgründe aufführen:

  1. Du führst bereits ein Girokonto bei einer anderen Bank.
  2. Straftaten gegen die Bank, deren Kunden oder deren Mitarbeiter in den vorangehenden drei Jahren, wenn eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist.
  3. Wenn Du bereits Kunde bei dieser Bank warst und das Konto wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde oder dieses Konto für verbotene Zwecke genutzt wurde.

 

Was mache ich, wenn mir die Bank kein Basiskonto eröffnen möchte?

Wenn einer der gesetzlichen Ablehnungsgründe vorliegt, kannst Du nicht wirklich viel dagegen tun. Sind die Ablehnungsgründe jedoch unzutreffend bleiben die folgende Möglichkeiten Dich zu wehren:

  1. Beschwerde bei der BaFin

    Die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, bietet ein eigenes Beschwerdeverfahren an. Das Formular nennt sich “Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags” und kann bei der BaFin downgeloadet werden.

  2. Beschwerde bei der zuständigen Schlichtungsstelle

    Du hast ebenso die Möglichkeit bei der für die ablehnende Bank zuständigen Schlichtungsstelle Beschwerde einzureichen. Eine Liste der zuständigen Beschwerdestellen findest Du beispielsweise ebenso bei der BaFin.

  3. Zivilklage auf Eröffnung eines Basiskontos

    Selbstverständlich bleibt Dir ebenso der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Da jede Bank zur Eröffnung eines Basiskontos verpflichtet ist, wäre eine entsprechende erfolgversprechend, solange das Kreditinstitut nicht einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen kann. Der Weg über die Gerichte ist jedoch sehr zeit- und kostenintensiv, sodass er, obwohl erfolgversprechend, doch in den wenigsten Fällen empfehlenswert wäre.

 

P-Konto eröffnen – Fazit

Jede Bank, die Kontenmodelle für Verbraucher anbietet, ist verpflichtet Dir ein P-Konto zu eröffnen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 33 Abs. 1 ZKG. Eine Neueröffnung als P-Konto macht jedoch in den meisten Fälen keinen Sinn, da die Nachteile die Vorteile überwiegen. Lehnt die Bank die Eröffnung eines Basiskontos ab, bleibt der Weg zur BaFin, den Schlichtungsstellen oder zu den ordentlichen Gerichten.

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