Ein Kreditinstitut darf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nicht von Voraussetzungen abhängig machen. Sogenannte P-Konto Bedingungen sind unzulässig. Dies stellte das Landgericht Köln in einem Verfahren gegen die Postbank (Az.: 33 O 16/18) noch einmal ausdrücklich klar.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW nach einigen Beschwerden von Kunden der Postbank. Das Kreditinstitut hatte vor der Umwandlung eines bestehenden Zahlungskontos in ein P-Konto die Vorlage einer Bescheinigung gefordert, die einen Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto begründen sollen. Während des Verfahrens machte das Gericht deutlich, dass es der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW zu folgen gewillt ist. Hiervon beeindruckt gab die Postbank eine Unterlassungserklärung ab.

 

Die Bank muss auf Verlangen des Kunden ein P-Konto einrichten!

Nach fast zehn Jahren Praxis mit dem Pfändungsschutzkonto mag ein solches Verfahren erstaunen. Die Verpflichtung der Banken ein bereits existentes Konto in ein P-Konto umzuwandeln steht ausdrücklich im Gesetz:

(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. (§ 850k, Abs. 7 ZPO)

 

Keine P-Konto Umwandlung ohne Bescheinigung?

Um so mehr muss die Rechtsauffassung der Postbank erstaunen. Beim P-Konto gilt das sogenannte “Drei-Stufen-Prinzip”.

  • Stufe eins gewährt einen grundsätzlichen pauschalierten Basispfändungsschutz in Höhe von derzeit 1.178,59 €. Dieser Grundfreibetrag ist auf jedem bestehenden P-Konto prinzipiell vor dem Zugriff pfändender Gläubiger geschützt.
  • Stufe zwei gewährt pauschalierte Feibetragserhöhungen aufgrund bestehender Unterhaltszahlungen. Diese erhöhten Freibeträge müssen allerdings gegenüber dem Kreditinstitut mittels einer P-Konto Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Stufe drei des P-Konto Schutzes behandelt alle Fälle, die durch die pauschalierten Beträge nicht abgedeckelt sind und individuelle Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts beziehungsweise der Vollstreckungsstelle erfordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn der Pfändungsfreibetrag gemäß der Pfändungstabelle über dem pauschalierten Satz beim P-Konto liegen sollte.

Für den Basispfändungsschutz ist keinerlei Bescheinigung erforderlich. So steht es auch ausdrücklich im oben zitierten Paragrafen 850k der Zivilprozessordnung. Von daher hätte ein einfacher Blick in das Gesetz vollkommen ausgereicht um zu erkennen, wie aussichtslos eine Verweigerung einer P-Konto Umwandlung für die Kreditinstitute ist. Die Umwandlung ist eine gesetzliche Pflicht und hier dürfen keinerlei eigene “Hausregeln” aufgestellt werden.

Allerdings gibt es in der Tat zwei Gründe, die tatsächlich einem Kreditinstitut die Möglichkeit eröffnen, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu verweigern.

 

Berechtigte Gründe der Bank, ein P-Konto abzulehnen:

Der Kunde unterhält bereits woanders ein Pfändungsschutzkonto

Es darf prinzipiell nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Mit der Abgabe des P-Konto iist ausdrücklich zu bestätigen, dass bei keinem anderen Kreditinstitut bereits ein P-Konto geführt wird. Falsche Angaben hierüber können durchaus den Straftatbestand des Betruges erfüllen und entsprechend geahndet werden. In der Regel führen die Banken eine Kontrollabfrage bei der SCHUFA durch um die Mehrfachführung von P-Konten zu verhindern und bereits im Vorfeld diesen Missbrauch auszuschließen. In der Praxis spielt diese Problematik auch keine allzu bedeutende Rolle. Im Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum P-Konto ist der Anteil derartiger Fälle im Promillebereich anzusiedeln.

Erfährt ein pfändender Gläubiger von der Doppelführung eines P-Kontos kann er per Gerichtsentscheid das Konto bestimmen, welches er als Pfändungsschutzkonto haben möchte. Für alle anderen Konten des Schuldners besteht dann keinerlei Pfändungsschutz und es kann wirklich komplett und restlos gepfändet werden. Die bereits oben erwähnten strafrechtlichen Konsequenzen können dann noch zusätzlich dazukommen. Es ist also eine mehr als dämliche Idee, mehrere Konten als P-Konto führen zu wollen.

Das gepfändete Konto ist ein Gemeinschaftskonto

Der Pfändungsschutz ist ein Individualrecht. Von daher kann ein Gemeinschaftskonto auch nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Wohl aber kann ein Gemeinschaftskonto gepfändet werden. Deshalb ist erhöhte Vorsicht angesagt, wenn sich bei einem Besitzer eines Gemeinschaftskontos Zahlungsschwierigkeiten abzeichnen. Es empfiehlt sich dann dass Gemeinschaftskonto zu kündigen und als Individualkonten weiter zu führen. Dies sollte zwingend geschehen, bevor eine Pfändung auf das Gemeinschaftskonto eingeht.

Ist ein Gemeinschaftskonto bereits gepfändet ist ein Pfändungsschutz nur schwer zu erreichen. Hierzu ist nahezu immer die Hilfe von Juristen erforderlich und die Gerichte werden dann über die nötigen Freigaben entscheiden. Wir empfehlen prinzipiell das Führen von Gemeinschaftskonten zu unterlassen, insbesondere natürlich dann, wenn mit Pfändungen auch nur latent zu rechnen ist.

Fazit:

Wir wissen nicht, ob die strittige Vorgehensweise der Postbank eine generelle Vorgehensweise war oder nur das Produkt eines sachunkundigen Mitarbeiters. Fest steht jedenfalls dass ein P-Konto Umwandlung oder Eröffnung bedingungslos erfolgen muss. Wird nur der Grundfreibetrag beansprucht müssen der Bank hierfür auch keine Bescheinigungen vorgelegt werden.

 

admin


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